Mutterschutz & Mutterschaftsgeld

Sicherheit, Schutz &
finanzielle Absicherung
rund um die Geburt.

Mutterschutz & Mutterschaftsgeld

Happy Parenting –
finanzielle Absicherung
rund um die Geburt.

Mutterschutz & Mutterschafts- geld

Mutterschutz
Laut dem Mutterschutzgesetz (MuSchuG) sollen Mütter, die Arbeitnehmerinnen sind, in der Regel sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten. Eine Ausnahme besteht bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühchen. In diesen Fällen darf die Mutter zwölf Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.

In der Zeit des Mutterschutzes, in der die Mutter also sozusagen „gezwungen“ ist, nicht zu arbeiten, soll sie laut dem Gesetzgeber finanziell abgesichert sein. Dies ist zum einen durch das Mutterschaftsgeld, zum anderen durch den Zuschuss des Arbeitgebers gewährleistet.

Ab dem 01.06.2025 gilt ein gestaffelter Mutterschutz, der im traurigen Fall einer Todgeburt nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt. Denn auch Frauen, die schon im ersten Drittel der Schwangerschaft eine Fehlgeburt haben, brauchen oft eine Schonfrist, um sich mental wie körperlich zu erholen. Bislang haben Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden und deren Ungeborene weniger als 500 Gramm wiegen, keinen Anspruch auf Regeneration. Bei Fehlgeburten greifen die Regeln des Mutterschutzes dann ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Staffelungen gelten bei deiner Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche für 2 Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche für 6 Wochen, und ab der 20. Schwangerschaftswoche für 8 Wochen. Die Frau kann sich selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nimmt oder arbeiten geht.

Neues Gesetz für den traurigen Fall der Totgeburt 

Ich berate Sie gerne zu den Themen Mutterschutz & Mutterschaftsgeld.

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Mutterschutz
Laut dem Mutterschutzgesetz (MuSchuG) sollen Mütter, die Arbeitnehmerinnen sind, in der Regel sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten. Eine Ausnahme besteht bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühchen. In diesen Fällen darf die Mutter zwölf Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten.

In der Zeit des Mutterschutzes, in der die Mutter also sozusagen „gezwungen“ ist, nicht zu arbeiten, soll sie laut dem Gesetzgeber finanziell abgesichert sein. Dies ist zum einen durch das Mutterschaftsgeld, zum anderen durch den Zuschuss des Arbeitgebers gewährleistet.

Ab dem 01.06.2025 gilt ein gestaffelter Mutterschutz, der im traurigen Fall einer Todgeburt nach Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt. Denn auch Frauen, die schon im ersten Drittel der Schwangerschaft eine Fehlgeburt haben, brauchen oft eine Schonfrist, um sich mental wie körperlich zu erholen. Bislang haben Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden und deren Ungeborene weniger als 500 Gramm wiegen, keinen Anspruch auf Regeneration. Bei Fehlgeburten greifen die Regeln des Mutterschutzes dann ab der 13. Schwangerschaftswoche. Die Staffelungen gelten bei deiner Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche für 2 Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche für 6 Wochen, und ab der 20. Schwangerschaftswoche für 8 Wochen. Die Frau kann sich selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nimmt oder arbeiten geht.

Neues Gesetz für den traurigen Fall der Totgeburt.

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