ELTERNZEIT
Mehr Zeit für Familie, Flexibilität für Beruf
01.01.2024
Elternzeit ist die Zeit, in der ein Elternteil, Mutter oder Vater, der/die Arbeitnehmer/in ist infolge der Kinderbetreuung und –erziehung die Arbeitszeit ganz oder auf bis zu 32 Wochenstunden reduziert.
Grundsätzlich kann jeder Elternteil Elternzeit insgesamt drei Jahre, also ab Geburt bis zum Ende des dritten Lebensjahres seines Kindes nehmen. Nicht nur die leiblichen Elternteile können Elternzeit nehmen, sondern auch Adoptivelternteile und in bestimmten Konstellationen die Großeltern, ebenso wie in besonderen Familiensituationen wie zum Beispiel in Patch-Work-Familien und Regenbogenfamilien. Ferner können bis zu zwei Jahre des gesamten 3-Jahres-Zeitraumes der Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstages des Kindes genommen werden. Dies ist durch die alleinige frist- und formgerechten Geltendmachung durch den arbeitnehmenden Elternteil gegenüber seinem Arbeitgebenden möglich. Eine Zustimmung des Arbeitgebenden ist nicht erforderlich. Die Elternzeit kann sogar bei einem neuen Arbeitgebenden in Anspruch genommen werden, falls zwischenzeitlich ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat.

Die wichtigsten Fakten zur Elternzeit:
Zeitraum: 3 Jahre = 36 Monate, die Sie als Elternteil flexibel in Anspruch nehmen können.
Mütter und Väter haben Anspruch auf jeweils 36 Monate. Die meisten Elternteile entscheiden sich dafür, die Elternzeit zu Beginn, also nach der Geburt des Kindes zu nehmen. Jedes Elternteil hat aber auch das Recht, einen Teil des gesamten Anspruchs, nämlich 24 Monate für den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes zu nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.
Bindungswirkung: 2 Jahre ab Inanspruchnahme
Mit der Inanspruchnahme der Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes tritt die sogenannte Bindungswirkung ein. Das bedeutet, alle Zeiträume, die Sie innerhalb der nächsten zwei Jahre anmelden, sind verbindlich und eine Änderung, in welcher Weise auch immer, ist nur mit Zustimmung des/ der Arbeitgebenden möglich.
Dauer: drei Zeitabschnitte
Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit von 36 Monaten in drei Zeitabschnitte aufteilen. Der/ die Arbeitgebende kann jedoch den dritten Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn er ausschließlich zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes liegt.
Eine Verteilung auf weitere bzw. mehr als drei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Fristen für die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgebenden:
Die Anmeldefrist für die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beträgt sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Elternzeit, die zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden soll, beträgt die Frist 13 Wochen vor deren Beginn.
GERNE BERATE ICH SIE HINSICHTLICH IHRER SITUATION UND DEN ELTERNZEIT-MÖGLICHKEITEN.
Während der Elternzeit dürfen Elternteile jeweils bis zu 32 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten.
Voraussetzungen für den Anspruch eines arbeitnehmenden Elternteils auf Teilzeittätigkeit während Elternzeit:
- Sie arbeiten länger als sechs Monate ohne Unterbrechungen bei Ihrem Arbeitgeber.
- Es sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer*innen bei Ihrem Arbeitgebenden beschäftigt.
- Sie arbeiten mindestens zwei Monate in Teilzeit, also zwischen 15 und 32 Stunden pro Woche.
- Der Arbeitgebende macht keine dringenden betrieblichen Gründe geltend, die rechtlich haltbar sind und somit gegen Ihre Teilzeit sprechen.